Der neue Flyer zum Mietendeckel

Seid einigen Tagen sind wir im Wahlkreis unterwegs, um über den beschlossenen Mietendeckel zu informieren. Wenn Sie Werbung wünschen und einen Außenbriefkasten haben, finden Sie den Flyer in den kommenden Tagen in Ihrem Briefkasten. Alternativ können Sie sich den Flyer untenstehend ansehen und runterladen.

Sebastian Schlüsselburg beim Stecken der Flyer im Fennpfuhl.

Am 30. Januar 2020 hat das Berliner Abgeordnetenhaus mit den Stimmen von SPD, Grünen und DIE LINKE das Mietendeckel-Gesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz will DIE LINKE die Mietenexplosion und Verdränung von Menschen mit geringem und mittlerem Einkommen stoppen. Mit Veröffentlichung des Gesetzes gilt in Berlin ein Mietenstopp. Die Mieten für nicht preisgebundene Wohnungen werden rückwirkend auf den Stand vom 18. Juni 2019 eingefroren. Auch für Staffel- und Indexmieten ist die an diesem Tag geltende Miete entscheidend. Erst ab 2022 darf die Miete um einen Inflationsausgleich (max. 1,3 Prozent pro Jahr) erhöht werden. Aber auch dann darf die Miete die jeweils gültige Obergrenze der mit dem Gesetz eingeführten Mietentabelle nicht überschreiten. Die Obergrenzen der Mietentabelle gelten auch bei Wieder- und Neuvermietung. erklärt Der Berliner Mietendeckel Wenn eine Wohnung mit besonders niedriger Miete von unter 5,02 Euro pro Quadratmeter wiedervermietet wird, darf die Miete um maximal einen Euro pro Quadratmeter erhöht werden, wenn die Wohnung zwei Merkmale einer modernen Ausstattung hat. Aber auch dann darf die Miete 5,02 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten.

Mieten, die die Mietobergrenzen der Mietentabelle um mehr als 20 Prozent überschreiten, sind verboten. Dieses Verbot gilt neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Vermieterinnen und Vermieter, die gegen das Verbot verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro rechnen. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, ihren Mieterinnen und Mietern innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes alle für die Berechnung der zulässigen Miete relevanten Informationen zu geben. Anlaufstelle für die Mieterinnen und Mieter ist das örtliche Bezirksamt. Es erteilt Auskünfte über die zulässige Miethöhe und kann bei Verstößen Bußgelder gegen die Vermieterinnen und Vermieter verhängen. Dies gilt insbesondere auch beim Neuabschluss von Mietverträgen. Gegen überhöhte Mieten bei schon bestehenden Mietverträgen kann erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgegangen werden.

Mieten, die die Mietobergrenzen der Mietentabelle um mehr als 20 Prozent überschreiten, sind verboten. Dieses Verbot gilt neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Vermieterinnen und Vermieter, die gegen das Verbot verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro rechnen. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, ihren Mieterinnen und Mietern innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes alle für die Berechnung der zulässigen Miete relevanten Informationen zu geben. Anlaufstelle für die Mieterinnen und Mieter ist das örtliche Bezirksamt. Es erteilt Auskünfte über die zulässige Miethöhe und kann bei Verstößen Bußgelder gegen die Vermieterinnen und Vermieter verhängen. Dies gilt insbesondere auch beim Neuabschluss von Mietverträgen. Gegen überhöhte Mieten bei schon bestehenden Mietverträgen kann erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgegangen werden.

Modernisierungsumlage Wollen Vermieterinnen und Vermieter in den nächsten fünf Jahren Wohnungen modernisieren, müssen sie das der Investitionsbank Berlin melden. Nach der Modernisierung darf die Miete um höchstens 1 Euro pro Quadratmeter bis zu 1 Euro über Mietentabelle erhöht werden. Darüber hinaus gehende Modernisierungskosten können durch Förderprogramme kompensiert werden, dürfen aber nicht auf die Miete umgelegt werden. Ausnahmen Neubauten ab 2014, Sozialwohnungen mit Mietpreisbindungen und Wohnungen in Wohnheimen sowie unbewohnbare Wohnungen, die aufwendig saniert wurden, sind von dem Gesetz ausgenommen. Härtefälle Vermieterinnen und Vermietern, die durch die neuen Regelungen dauerhaft in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, kann nach Antrag und Überprüfung eine Erhöhung der Miete genehmigt werden. In diesem Fall können Mieterinnen und Mieter mit Wohnberechtigungsschein für den Betrag, der oberhalb der Obergrenze liegt, einen Zuschuss beantragen.

Minderungen bzw. Erhöhungen bei der Obergrenze nach Lage Wohnung

-in einfacher Lage minus 28 Cent pro m²

-Wohnung in mittlerer Lage minus 9 Cent pro m²

-Wohnung in guter Lage plus 74 Cent pro m².

Zulässige Zuschläge

Liegt der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich die Mietobergrenze um zehn Prozent. Für Wohnraum mit moderner Ausstattung erhöht sich die Mietobergrenze um 1 Euro.

Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist: 1. schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug, 2. Einbauküche, 3. hochwertige Sanitärausstattung, 4. hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume und/oder 5. Energieverbauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a).

Plakat zum Mietendeckel