
Rainer Lück 1RL.de; Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Eingang zum Richtergebäude mit Schriftzug „Bundesverfassungsgericht“
Um den offensichtlich verfassungswidrigen Antrag der AfD zur Einführung eines allgemeinen Burka-Verbotes ging es ebenfalls in der gestrigen Sitzung des Rechtsausschusses. Ich habe dargelegt aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die Koalition aus SPD, LINKEN und Grünen diesen Antrag und auch den Ersetzungsantrag der CDU abgelehnt werden musste, die ich hier in komprimierter Weise gern zur Kenntnis gebe. Diese Gründe sind einem sehr guten Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Dienst des Bundestages entnommen, das ich allen ans Herz legen möchte. Es ist auch deswegen interessant, weil es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu dem Vollverschleierungsverbot in Frakreich Stellung nimmt. Viele dachten, dass daraus auch eine Erlaubnis in Deutschland für ein solches Verbot folgt. Das ist aber nicht der Fall. Die Europäische Menschenrechts-Konvention, über die das Gericht wacht, hat in Deutschland nicht Verfassungsrang. Sie kann zur Auslegung auch der Grundrechte herangezogen werden, solange und soweit sie nicht den Wertungen des Grundgesetzes widersprechen.
Vorbemerkung:
Eine Vorbemerkung möchte ich aber noch machen: Ja, die Debatte um Kopftücher und andere religiöse Kleidungsstücke ist eine brisante und auch emotionale Frage. Es geht um das Zusammenleben von unterschiedlichen Kulturen, um die Frage der Neutralität des Staates, um die positive und negative Religionsfreiheit und auch um das Frauenbild unterschiedlicher Kulturen. Solche Fragen lassen sich nicht allein verfassungsrechtlich beantworten.
ABER: Unser Grundgesetz und insbesondere die Grundrechte spiegeln unsere fundamentalen Werte wider. Sie sind quasi die Betriebsanleitung für unser Zusammenleben. Und genau deswegen müssen alle verantwortungsbewussten Politiker VOR dem Beschluss von Gesetzen darauf achten, dass diese nicht gegen die Grundrechte verstoßen. Hier unterscheidet sich DIE LINKE von der CDU. Die hat auf Bundesebene mehrfach sehenden Auges verfassungswidrige Gesetze beschlossen, die das Bundesverfassungsgericht dann kassiert hat. Kann man machen, ist aber eben verantwortungslos.
Aus diesen Gründen ist ein allgemeines Burka-Verbot verfassungswidrig:
„In dem sog. Kopftuch-Urteil führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass zur Freiheit den Glauben zu bekunden und zu verbreiten auch das Recht des Einzelnen gehöre, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies gelte auch für Bekleidungsregeln. In Bezug auf den grundrechtlichen Schutz des Tragens eines Kopftuches führt das Gericht aus, dass maßgeblich sei, ob die Betroffene das Tragen eines Kopftuchs als für sich verbindlich von den Regeln ihrer Religion vorgegeben betrachte und das Befolgen dieser Bekleidungsregel für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses sei.
Die Verhüllung des Körpers hat seine Ursprünge zwar in vorislamischer Zeit. Dennoch gilt die Verschleierung muslimischer Frauen bei jedenfalls einigen gläubigen Muslimen als direkt aus dem Koran ableitbar. Die religiöse Pflicht zur Verschleierung wird in den einzelnen islamischen Rechtschulen sowie islamischen Organisationen unterschiedlich bewertet. Verbreitet ist die Ansicht, dass eine gläubige Muslima die aus dem Koran ableitbaren Kleidungsvorschriften einhalten muss.
Um nicht verfassungswidrig zu sein, bedarf ein Eingriff in die Religionsfreiheit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Anders als bei vielen anderen Grundrechten sieht das Grundgesetz für die Religionsfreiheit keinen Gesetzesvorbehalt vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Grenzen der vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte nur von der Verfassung selbst bestimmt werden.
Die Einschränkung eines vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts dürfe – so das Bundesverfassungsgericht – nicht formelhaft mit allgemeinen Zielen, wie etwa dem “Schutz der Verfassung“ oder der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ gerechtfertigt werden.“
Mögliche Rechtfertigungen:
- Gleichberechtigung der Geschlechter
„Nach dieser Ansicht handele es sich bei der Vollverschleierung in erster Linie um einen Ausdruck der Unterdrückung der Frauen durch eine extrem patriarchalisch geprägte Form des Islams. Eine derartige Schutzpflicht des Staates, die unmittelbar in den privaten Lebensbereich der Betroffenen eingreift, verfassungsrechtlich zu begründen, ist problematisch. Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG normiert ein Staatsziel, durch das Maßnahmen zur Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern und Frauen ergriffen werden sollen.45 Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung soll gefördert werden und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hingewirkt werden. Damit wird der Gleichberechtigungssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG ergänzt.46 Beide Regelungen zielen aber auf die Rechtsgleichheit zwischen den Geschlechtern. Der Staat erhält dadurch keinen Erziehungsauftrag für seine Bürger, der ihn legitimiert ein Verbot der Vollverschleierung auch gegen den Willen der betroffenen Frauen durchzusetzen.“
- Menschenwürde
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Glaubensfreiheit eine Ausprägung der Menschenwürde dar. Als Teil des grundrechtlichen Wertesystems sei die Bekenntnisfreiheit auf die in Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrsche. Zu ihr gehöre, dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum zu gewähren, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Die Glaubensfreiheit sei daher mehr als religiöse Toleranz, d. h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Erst sie gewährleiste die ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit des Einzelnen gemäß seiner subjektiven Glaubensüberzeugungen.“
- Negative Religionsfreiheit
„Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt, dass in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, der Einzelne kein Recht darauf habe, von fremden Glaubensbekundungen verschont zu bleiben. Aus diesem Grunde gewährt die negative Religionsfreiheit weder das Recht, Bekenntnisäußerungen anderer zu verhindern, noch das Recht durch den Staat vor Begegnungen mit Äußerungen eines fremden Glaubens geschützt zu werden. Es existiert damit kein Anspruch im öffentlichen Raum vor den religiösen Einflüssen der Umwelt abgeschirmt zu werden.“
- Sicherheitserwägungen
„Das Gericht moniert, dass in Hinblick auf Sicherheitserwägungen eine Regelung ausreiche, die die Betroffenen verpflichte, ihr Gesicht zu zeigen und sich zu identifizieren, wenn eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen bestünde oder die besonderen Umstände den Verdacht einer Identitätstäuschung begründeten. Die Bewertung der auf Sicherheitserwägungen gestützten Argumentation am Maßstab des Grundgesetzes kann zu keinem anderen Ergebnis gelangen.“
- Vermummungsverbot
„Lediglich bei öffentlichen Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes besteht gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG ein Vermummungsverbot. Unter Vermummung versteht man dabei eine Aufmachung zur Vereitelung der Identitätsfeststellung mittels Veränderung oder Verhüllung des Gesichts. Dass die Aufmachung die Identitätsfeststellung verhindert, begründet das Verbot jedoch noch nicht. Es muss hinzukommen, dass der Versammlungsteilnehmer sie auch verhindern will, dass die Aufmachung also dem Zweck dient, ein Wiedererkennen durch Zeugen oder auf Grund von Lichtbildern, Video- und Filmaufnahmen zu verhindern.“
- Garantie der Voraussetzungen für das Zusammenleben der Menschen
„Das Gericht führt weiter aus, dass es zu den Aufgaben des Staates gehöre, die Voraussetzungen für das Zusammenleben der Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit zu garantieren.
Ein Rechtsgut mit Verfassungsrang, das der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht und den Eingriff in die Religionsfreiheit im vorliegenden Fall rechtfertigen kann, ist jedoch nicht ersichtlich: Zwar kennt das Bundesverfassungsgericht – in Bezug auf das Zusammenleben von Anhängern unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen – die Aufgabe des Staates der Gewährleistung friedlicher Koexistenz. Aus dieser Aufgabe leitet das Bundesverfassungsgericht jedoch keine Befugnis zur Einschränkung der Religionsfreiheit, sondern ganz im Gegenteil die Pflicht des Staates zur Wahrung von Neutralität ab.“
- Burka-Verbot nicht mal durch GG-Änderung
„Danach dürfte die Freiheit zur Bildung eines Glaubens oder einer Weltanschauung ebenso wie das grundsätzliche Äußern dieses Glaubens, also das Bekennen, zum unantastbaren Menschenwürdekern gehören. Auch die Ausübung der Religion, soweit sie auf die persönliche Sphäre des Gläubigen einschließlich seiner Mitgläubigen beschränkt ist, dürfte nicht einmal durch den Verfassungsgesetzgeber beschneidbar sein.“
Ergebnis:
„Das Tragen der Burka im öffentlichen Raum wird von Artikel 4 GG geschützt. Ein generelles Verbot der Burka im öffentlichen Raum verstößt gegen das Neutralitätsgebot des Grundgesetzes und lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Ein Verbot kommt nur im Einzelfall als Ergebnis einer Abwägung mit kollidierenden Verfassungsgütern in Betracht.“